Aktuelles

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung an aktueller
Rechtsprechung:


Baurecht, Architekten- und Ingenieurrecht

Erbrecht

Gesellschaftsrecht
Managerhaftung
Miet- und Immobilienrecht
Vertrags- und Handelsrecht
Vertriebsrecht
Weitere Meldungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2011 – 3 Wx 261/11:

Nur wenn der Erbvertrag selbst bereits andeutet, wie er notfalls anzupassen ist, kann eine Vertragslücke durch ergänzende Auslegung zu schließen sein.


BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – IV ZR 72/11:

"Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung kann auch dann vorliegen, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Bindung Leistungen – etwa zur Betreuung im weiteren Sinne – übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in der Zukunft vornehmen will."


BGH, Beschluss v. 25.11.2010 – Az.: IV ZR 124/09:

"Die Bewertung von Nachlassgegenständen, die nach dem Erbfall veräußert werden, orientiert sich, soweit nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, am tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände (hier: Grundstück) zu einem Preis veräußert werden, der über oder unter dem durch einen Sachverständigen ermittelten Schätzwert liegt. Darlegungs- und beweispflichtig für den Wert des Nachlassgegenstands im Zeitpunkt des Erbfalls ist der Pflichtteilsberechtigte."


OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.10.2010 – Az.: 24 U 97/10:

"Wegen der Heimkosten eines verstorbenen Bewohners hat sich der Heimträger, bevor der Sozialhilfeträger in Anspruch genommen werden kann, zunächst aus dem Nachlass zu befriedigen."



BGH, Urt. v. 27.01.2010 – IV ZR 91/09:

Erfolgt eine Zuwendung "im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich", ist für die Pflichtteilsberechnung im Auslegungsweg zu ermitteln, ob der Erblasser damit eine Ausgleichung gem. §§ 2316I, 2050III, eine Anrechnung gem. § 2315I BGB oder kumulativ Ausgleichung und Anrechnung gem. § 2316IV BGB anordnen wollte.

Ausschlaggebend für den Willen des Erblassers ist, ob mit seiner Zuwendung zugleich auch eine Enterbung des Empfängers mit bloßer Pflichtteilsberechtigung festgelegt (Anrechnung) oder aber nur klargestellt werden sollte, dass der Empfänger lediglich zeitlich vorgezogen bedacht wird, es im Übrigen aber bei den rechtlichen Wirkungen einer Zuwendung im Erbfall verbleiben soll (Ausgleichung).


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