BGH, Urteil vom 30.09.2011 – V ZR 17/11:
Der Anspruch, der durch eine Störung der Geschäftsgrundlage benachteiligten Partei auf Vertragsanpassung, verpflichtet die andere Partei, an der Anpassung mitzuwirken. Wird die Mitwirkung verweigert, kann die benachteiligte Partei auf Zustimmung zu der als angemessen erachteten Anpassung oder unmittelbar auf die Leistung klagen, die sich aus dieser Anpassung ergibt.
Die Verletzung der Verpflichtung an der Anpassung des Vertrages mitzuwirken, kann Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen. Zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigt sie die benachteiligte Partei nur unter den Voraussetzungen des § 313 Abs. 3 BGB.
EuGH, Urteil vom 16.06.2011 – C 65/09 und C-87/09:
Der Verkäufer einer mangelhaften Kaufsache muss nicht nur eine mangelfreie Kaufsache nachliefern, sondern auch die Ein- und Ausbaukosten übernehmen. Dies gilt auch, wenn den Verkäufer an dem Mangel kein Verschulden trifft. Die Ein- und Ausbaukosten sind zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen i.S. des § 439 Abs. 2 BGB und gegenüber dem Verbraucher zu erstatten bzw. zu tragen.
BAG, Urteil vom 09.06.2011 – 6 AZR 687/09:
"Leben Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung und sind sie deshalb nach der Verkehrsanschauung füreinander als Empfangsboten anzusehen, gelangt eine an einem der Ehegatten gerichtete Willenserklärung grundsätzlich auch dann in dessen Macht- und Zugriffsbereich, wenn sie dem anderen Ehegatten außerhalb der Wohnung übermittelt wird."
BGH Urteil v. 07.07.2010, Az.: VIII ZR 268/07:
Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der Ware vom Unternehmer zu tragen.
BGH Urteil v. 23.06.2010, Az.: VIII ZR 135/08:
Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes an den Ort anzuknüpfen, an dem die mit dem Kaufvertrag erstrebte Übertragung der Sachen vom Verkäufer an den Käufer durch deren Ankunft an ihrem endgültigen Bestimmungsort vollständig abgeschlossen ist und der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen.