Aktuelles

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung an aktueller
Rechtsprechung:


Baurecht, Architekten- und Ingenieurrecht
Erbrecht
Gesellschaftsrecht

Managerhaftung

Miet- und Immobilienrecht
Vertrags- und Handelsrecht
Vertriebsrecht
Weitere Meldungen

BGH, Beschluss vom 30.08.2011 – 3 StR 28/1:

"Einer GmbH können zwar mit Zustimmung ihrer Gesellschafter Vermögenswerte entzogen werden, weil sie gegenüber ihren Gesellschaftern keinen Anspruch auf ihren ungeschmälerten Bestand hat; ein Einverständnis der Gesellschafter ist allerdings unwirksam und die Vermögensverfügung des Geschäftsführers missbräuchlich, wenn unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird, etwa durch Beeinträchtigung des Stammkapitals entgegen § 30 GmbHG, durch Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung oder durch Gefährdung der Liquidität."


OLG Schleswig, Beschluss vom 29.06.2011 – 3 U 89/10:

"Die Verletzung von Organisationspflichten des Geschäftsführers einer GmbH führt grundsätzlich nur zur Haftung der Gesellschaft. Eine Eigenhaftung des Geschäftsführers käme ausnahmsweise allenfalls in Betracht, wenn der Geschäftsführer den Betrieb in einer Weise organisiert hätte, bei der Eigentumsverletzungen zu Lasten Dritter unweigerlich auftreten müssten."

"Haben Mitarbeiter der GmbH Pflichten gegenüber einem Kunden verletzt, scheidet eine Eigenhaftung des Geschäftsführers unter Heranziehung von § 831 BGB oder § 166 BGB aus. Die Mitarbeiter der GmbH sind nicht Verrichtungsgehilfen ihres Geschäftsführers und ihr Wissen ist nur der GmbH zuzurechnen, weil sie für diese handeln und nicht für deren Vertretungsorgan."


OLG Koblenz, Urteil vom 02.06.2010 – 6 U 1441/09:

Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung

Der Geschäftsführer einer GmbH kann gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG persönlich haften, wenn nach Insolvenzreife Geschäfte mit Dritten abgeschlossen werden. Hierzu muss der geltend gemachte Schadensersatz jedoch innerhalb des Schutzbereichs der Norm liegen. § 15a Abs. 1 InsO soll "potentielle Neugläubiger davor bewahren, einer unerkannt insolvenzreifen Gesellschaft noch Kredit zu gewähren oder sonstige Vorleistungen an sie zu erbringen und dadurch einen Schaden zu erleiden" (BGH II ZR 253/07).


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